Wartezeitkündigung nach Übernahme aus der Leiharbeit: Mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber
LAG Sachsen, Urteil vom 12.05.2025 – 2 SLa 38/24 / Laskawy, Dirk Helge / Lomb, Peggy
Bei Kündigungen innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zählt eine vorgelagerte Einsatzzeit als Leiharbeit grundsätzlich nicht mit. Das LAG Sachsen konkretisiert außerdem, welche Informationen der Betriebsrat bei Wartezeitkündigungen erhält – und wo die Trennlinie zwischen unzulässiger „Sanktion“ einer Krankmeldung und zulässiger präventiver Trennung verläuft.
Kernaussagen des Gerichts
Das LAG Sachsen bestätigt, dass nach der Übernahme aus der Leiharbeit die Wartezeit kündigungsschutzrechtlich grundsätzlich neu beginnt. Zugleich schärft die Entscheidung die Anforderungen an die Betriebsratsanhörung, ordnet Kündigungen im Krankheitskontext ein und grenzt die Pflichten nach dem SGB IX klar ab.
Für Arbeitgeber bietet das Urteil damit wertvolle Orientierung und spürbar mehr Rechtssicherheit in einer besonders sensiblen Phase des Arbeitsverhältnisses.
Praxishinweise für Arbeitgeber
Aus der Entscheidung lassen sich klare „Do’s“ für die Personalpraxis ableiten:
Wartezeit sauber berechnen: Startpunkt ist der Arbeitsvertrag mit dem Entleiher – nicht die vorherige Leiharbeitsphase.
Dokumentation trennen: Personalakte und Datenlage klar zwischen Leiharbeit und Festanstellung strukturieren.
Betriebsratsanhörung fokussieren: Bei Wartezeitkündigung auf Basis eines Werturteils knapp bleiben – aber konsequent: Wenn in Wahrheit Vorfälle/Leistungsdaten tragen, müssen diese rein.
Fristen/Zugang beweissicher dokumentieren: Zugang und Fristlauf nach § 102 Abs. 2 BetrVG lückenlos festhalten.
Krankheitskontext präzise begründen: Intern (z. B. Entscheidungsvermerk) ausdrücklich festhalten, dass es um präventive Ausfallfolgen geht – keine „Straf“-Formulierungen.
Veröffentlichung
RA/FAArbR Dirk Helge Laskawy und RAin/FAinArbR Peggy Lomb (beide Aderhold) haben die Entscheidung in DER BETRIEB, Nr. 09 vom 23.02.2026, in der Rubrik „Arbeitsrecht Kompakt“ besprochen („Wartezeitkündigung nach Übernahme aus der Leiharbeit“).
Den gesamten Artikel können Sie lesen in: DER BETRIEB Nr.09 - Ausgabe im Archiv