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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Auslagerung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG

LAG Kiel v. 8.7.2025 - 2 TaBV 16/24 / Laskawy, Dirk Helge / Lomb, Peggy

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Kiel) stellt klar, dass der Betriebsrat bei der Auslagerung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG an eine externe Kanzlei mitzubestimmen hat.

Worum es im Fall ging

Ein Unternehmen mit rund 230 Beschäftigten richtete seine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht im eigenen Betrieb, sondern bei einer bereits mandatierten Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei ein. Die Beschäftigten wurden per Aushang darauf hingewiesen, dass Hinweise per E‑Mail an diese externe Kanzlei übermittelt werden können.

Der Betriebsrat sah darin einen mitbestimmungspflichtigen Vorgang nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil die Ausgestaltung der Meldestelle das betriebliche Ordnungsverhalten und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb unmittelbar beeinflusst. Der Arbeitgeber berief sich demgegenüber auf die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle nach § 12 HinSchG und nahm an, die Auslagerung an eine externe Stelle sei mitbestimmungsfrei.

Kernaussagen des Gerichts

Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sowohl für die Einrichtung als auch für die Ausgestaltung der Meldestelle. Zwar sei das „Ob“ der Meldestelle durch § 12 HinSchG gesetzlich vorgegeben und damit mitbestimmungsfrei, das „Wie“ der konkreten Ausgestaltung unterliege jedoch der zwingenden Mitbestimmung.

Mitbestimmungspflichtig sind insbesondere:

  • Wahl der Meldewege (z.B. E‑Mail, Hotline, Online-Tool).

  • Fragen der Anonymität und Vertraulichkeit.

  • Reaktions- und Bearbeitungsfristen sowie interne Abläufe.

  • Die konkrete vertragliche Ausgestaltung bei Auslagerung an Dritte, etwa an eine externe Kanzlei.

Das Gericht betonte, dass das Mitbestimmungsrecht nicht dadurch umgangen werden darf, dass die Meldestelle an externe Dienstleister ausgelagert wird. Andernfalls entstünde eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Schutzlücke, weil der Arbeitgeber durch Outsourcing die Beteiligungsrechte des Betriebsrats faktisch aushebeln könnte.

Ergebnis der Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht Elmshorn als auch das LAG Schleswig-Holstein gaben dem Betriebsrat Recht und stellten eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts fest. Die Arbeitgeberin durfte die externe Meldestelle nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats einführen; das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu.

Den gesamten Artikel können Sie lesen in: ZIP 2026, 221-225

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